Kann ich Einsicht in die Prüfungsakten nehmen?
§ 34 Absatz 2 der OVP regelt dies wie folgt:
„Auf Antrag ist dem Prüfling nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung persönliche Einsicht in seine Prüfungsakte bei dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewähren. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Der Prüfling kann bei der Einsichtnahme Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten sowie Kopien fertigen. Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigen.“
In der Praxis sieht es so aus, dass Sie einen formlosen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakte (oder bestimmte Teile) stellen. Nach einer Terminvereinbarung können Sie dann im Studienseminar Einsicht nehmen. Je nach Zeitpunkt des Antrags kann dieser Termin sehr zeitnah sein (wenn die Akte noch im Haus ist) oder längerfristig vergeben werden (wenn die Akte zurückgeholt werden muss). Die Niederschriften zu den einzelnen Prüfungsbestandteilen können Sie in der Regel als Kopie mitnehmen.