Kann ich individuell entscheiden, meinen Vorbereitungsdienst zu verlängern oder zu verkürzen?

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird vornehmlich im § 14 der OVP geregelt.

Verlängerungsmöglichkeiten:

Werden auf Grund von Krankheit, des Beschäftigungsverbots gemäß dem Mutterschutzgesetz oder sonstiger Beurlaubung mehr als 24 Ausbildungstage bei einer zwölfmonatigen Dauer des Vorbereitungsdienstes oder mehr als 35 Ausbildungstage bei einer 18-monatigen Dauer versäumt, kann auf Antrag vor dem Zeitpunkt der Bestimmung des Themas für die erste Unterrichtsprobe die Dauer des Vorbereitungsdienstes um die Anzahl der versäumten Ausbildungstage, höchstens jedoch um vier Monate bei einer zwölfmonatigen Ausbildungsdauer oder sechs Monate bei einer 18-monatigen Ausbildungsdauer verlängert werden. In begründeten Einzelfällen kann von der Höchstdauer gemäß Satz 1 abgewichen werden. (§14 Absatz 2)

Kann aufgrund von Einschränkungen des Ausbildungsbetriebs an Schulen der selbstständige Unterricht nicht mindestens zu 75 Prozent in Präsenzform oder in Distanzform durch Nutzung digitaler Kommunikationsmedien in gemeinsamen Lehr- und Lernveranstaltungen durchgeführt werden oder können Rückmeldungen zum Unterricht und zum Ausbildungsstand gemäß § 17 Absatz 6 nicht ausreichend gewährleistet werden, ist auf Antrag der Lehramtskandidatin oder des Lehramtskandidaten eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um bis zu vier Monate möglich. Der Antrag ist frühestens drei Monate vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes und spätestens eine Woche vor Meldung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der Leiterin beziehungsweise dem Leiter des Studienseminars zu stellen, die über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden (§ 38 Absatz 3).

Verkürzungsmöglichkeit:

Bei vorzeitiger Meldung und Zulassung zur Staatsprüfung gemäß § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes endet der Vorbereitungsdienst oder die berufsbegleitende Teilnahme am Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats, in dem die Staatsprüfung bestanden wird, frühestens jedoch nach 12 Monaten. (§ 14 Absatz 3)

Teilzeit:

Der 12-monatige Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von zwei Drittel der Vollzeitausbildung absolviert werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in diesem Fall 18 Monate. Der 18-monatige Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch in Teilzeit im Umfang von drei Viertel der Vollzeitausbildung absolviert werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst in diesem Fall 24 Monate. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. (§14 Absatz 5)