Habe ich ein Recht auf einen wöchentlichen freien Tag?
Die Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage. Den Umfang der Ausbildung regelt die OVP § 17 Absatz 4: „Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht umfasst Hospitationen und selbständigen Unterricht im Umfang von zwölf Lehrerwochenstunden.“ Dazu kommt nach § 16 Absatz 2: „Der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Umfang der Ausbildung beträgt: für die individuellen Ausbildungsangebote drei Stunden und für die weiteren Ausbildungsangebote vier Stunden.“ Da Sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, wurde das beim Umfang Ihres Einsatzes berücksichtigt.
Der reguläre Vorbereitungsdienst ist kein Teilzeitvertrag. Das Recht auf einen freien Tag ergäbe sich nur dann, wenn Sie den Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolvieren würden. Aber auch dann ist es eine Entscheidung der Schule, denn im § 8 Absatz 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge heißt es: „Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“