Fragen zum Dienstrecht

Fragen zum Dienstrecht

Die Arbeitswoche hat fünf Arbeitstage. Den Umfang der Ausbildung regelt die OVP § 17 Absatz 4: „Die schulpraktische Ausbildung umfasst den Ausbildungsunterricht und andere die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht umfasst Hospitationen und selbständigen Unterricht im Umfang von zwölf Lehrerwochenstunden.“ Dazu kommt nach § 16 Absatz 2: „Der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Umfang der Ausbildung beträgt: für die individuellen Ausbildungsangebote drei Stunden und für die weiteren Ausbildungsangebote vier Stunden.“ Da Sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, wurde das beim Umfang Ihres Einsatzes berücksichtigt.

Der reguläre Vorbereitungsdienst ist kein Teilzeitvertrag. Das Recht auf einen freien Tag ergäbe sich nur dann, wenn Sie den Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolvieren würden. Aber auch dann ist es eine Entscheidung der Schule, denn im § 8 Absatz 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge heißt es: „Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“

In § 16 der OVP heißt es: „(1) Die Ausbildung an den Studienseminaren erfolgt in individuellen sowie in überfachlichen und fachbezogenen Ausbildungsangeboten, die sich auf die Ausbildungsfächer beziehen, sowie in anderen Veranstaltungsformen. Diese Veranstaltungen haben grundsätzlich Vorrang vor Verpflichtungen in der Ausbildungsschule.

Im § 13 des Brandenburgischen Schulgesetzes stehen Informationen zur Umsetzung der Stundentafel (5-Tage Woche/ 6-Tage Woche). Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg gibt dazu auch Auskunft:

§ 5
Arbeitstage

(1) Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten.

(2) Soweit es dienstlich erforderlich ist, kann die Dienststellenleitung oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.