Prüfungen – allgemeine Fragen

allgemeine Fragen zu Prüfungen

Nein.

§ 28 der OVP regelt die zugelassenenen Zuhörenden wie folgt:

Die Schulleitung gehört zu keine der genannten Personengruppen und darf aufgrund der abschließenden Aufzählung in der Verordnung nicht teilnehmen.

Da es sich um Dokumente der Prüfungsakte handelt, müssen diese im Original vorliegen. Sie können diese im Briefkasten des Studienseminars einwerfen.

§ 34 Absatz 2 der OVP regelt dies wie folgt:
„Auf Antrag ist dem Prüfling nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung persönliche Einsicht in seine Prüfungsakte bei dem für Schule zuständigen Ministerium zu gewähren. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Der Prüfling kann bei der Einsichtnahme Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten sowie Kopien fertigen. Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigen.“

In der Praxis sieht es so aus, dass Sie einen formlosen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsakte (oder bestimmte Teile) stellen. Nach einer Terminvereinbarung können Sie dann im Studienseminar Einsicht nehmen. Je nach Zeitpunkt des Antrags kann dieser Termin sehr zeitnah sein (wenn die Akte noch im Haus ist) oder längerfristig vergeben werden (wenn die Akte zurückgeholt werden muss). Die Niederschriften zu den einzelnen Prüfungsbestandteilen können Sie in der Regel als Kopie mitnehmen.

Nach § 18 Absatz 4 OVP haben Sie das Recht, sich innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich zu äußern. Die schriftliche Äußerung wird dann zur Prüfungsakte genommen.

Ja.

Sie müssen sofort das Sekretariat des Studienseminars informieren und ein ärztliches Attest beibringen. (§30 (2) der OVP)

Im § 33 der OVP ist geregelt, dass Sie die Prüfung höchstens einmal wiederholen können. Dazu wird der Vorbereitungsdienst um mindestens vier und höchstens sechs Monate verlängert. Die Verlängerung um sechs Monate geschieht automatisch. Sollten Sie davon eine Abweichung wünschen, teilen Sie dies der Studienseminarleitung mit. Sollten Sie keine Wiederholung anstreben, so müssen Sie einen Rücktritt von der Staatsprüfung (§ 31 OVP) aus schwerwiegendem Grund beantragen. Wenn dieser genehmigt wird, muss das Prüfungsverfahren innerhalb von 5 Jahren wieder aufgenommen werden, andernfalls gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.